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Landeskirche
Die Christkatholische Kirche ist im Kanton St. Gallen gemäss der Verfassung des Kantons St. Gallen Artikel 109 Absatz 1 c eine öffentlich-rechtliche Körperschaft, dies wird allgemein auch Landeskirche genannt.
Diesen Status besitzt sie seit 1898, als das Bundesgericht den Entscheid des Kantons St. Gallen, den ChristkatholikInnen die öffentlich-rechtliche Anerkennung zu verweigern, als verfassungswidrig verwarf.
Obwohl es nur eine einzige Kirchgemeinde im Kanton St. Gallen gibt, bildet diese Gemeinde hier die dritte Landeskirche und ist als Kirchgemeinde dem Christkatholischen Bistum der Schweiz angeschlossen.
Siehe auch: Kantonsratsbeschluss über die christkatholische Kirchgemeinde St. Gallen (auf der Online Gesetzessammlung des Kant. St. Gallen)
Status in anderen Kantonen
Am 28. April 1876 erteilte der Bundesrat der Errichtung des christkatholischen Bistums die Genehmigung.
In allen Kantonen der Schweiz, in denen sich eine oder mehrere Kirchgemeinden gebildet haben, besitzt die Christkatholische Kirche öffentlich-rechtlichen Status. Einzige Ausnahmen bilden hier die Kantone Genf und Waadt, die keinen Landeskirchenstatus kennen. In diesen Kantonen sind Kirche und Staat strikt getrennt, so dass auch die römisch-katholische und die evangelisch-reformierte Kirche privat organisierte Vereine sind.
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