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Christkatholische Kirche der Schweiz Verfassung
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Übersicht

Ingress

Präambel

A. Das Bistum

B. Die Kirchenleitung
I. Der Bischof
II. Die Nationalsynode
III. Der Synodalrat

C. Die geistlichen Ämter
I. Bischof, Priester und Diakone
II. Andere geistliche Ämter

D. Die Gemeinden, die Diaspora und die kirchlichen Vereinigungen

E. Rekurse

F. Verfassungsrevision

Verfassung der Christkatholischen Kirche der Schweiz

In necessariis unitas Im Notwendigen Einheit
In dubiis libertas in Zweifelsfällen Freiheit
In omnibus caritas in allem die Liebe

Präambel

1. Als Kirche Jesu Christi hat die Christkatholische Kirche der Schweiz ihren Grund in Jesus Christus. Gott der Vater, der Ursprung aller Dinge, hat in unsere von ihm abgefallene Welt seinen ewigen Sohn gesandt, ihn in Jesus von Nazareth Mensch werden lassen und ihn so mit uns in eins verbunden. Er liess ihn für uns sterben, weckte ihn auf von den Toten und erhöhte ihn zu seiner Rechten. So hat uns Gott in Jesus Christus mit sich selber und untereinander versöhnt und vereint. Durch seinen Heiligen Geist erleuchtet er Menschen, so dass sie die in Christus geschehene Versöhnung erkennen, im Glauben ergreifen und so an den einzelnen Orten zu Gemeinschaften vereinigt werden. Jede solche Gemeinschaft zeichnet sich dadurch aus, dass sowohl ihre Glieder untereinander wie auch sie als ganze mit den vom Heiligen Geist an andern Orten auferbauten Gemeinschaften in gegenseitiger Liebe verbunden sind, und das ist die Kirche Jesu Christi. Darum weiss sich die Christkatholische Kirche beauftragt zur Verkündigung des Evangeliums und demgemäss zum Dienst an den Mitmenschen und zur Bewahrung der Schöpfung. Im Gehorsam gegenüber dieser Sendung zu diakonalem und missionarischem Handeln stellt sie sich auf die Seite der Benachteiligten und tritt hier und überall auf der Welt ein für Versöhnung, Gerechtigkeit und Frieden. So ist -in ihr lebendig gegenwärtig, was die Gnade Gottes in Christus erfüllt hat und durch seinen Heiligen Geist zu Inhalt und Verheissung unseres Lebens macht. Darum verehren wir Gott den Dreieinen und bekennen ihn mit den Worten des nizänischen ökumenischen Glaubensbekenntnisses.

2. Es ist somit jede an einem "Ort" von Gott in Christus und durch den Geist vereinigte und geordnete Gemeinschaft eine vollständige, ganze und selbstverantwortliche Kirche. Sie heisst "katholisch", weil in ihr einerseits Gott und Mensch, Himmel und Erde, Gegenwart und Verheissung und somit alles Heil und alle Wahrheit umfasst ist, und weil sie andererseits auch mit allen Kirchen in der Welt in Einheit verbunden ist. Diese Katholizität wollen wir festhalten.

3. Die Katholizität der Kirche aufrecht zu erhalten, ist Inhalt und Ziel der apostolischen Sukzession. Sie wird dadurch vollzogen, dass der Bischof mit den Priestern und Diakonen einerseits und die Laienschaft andererseits sich gegenseitig verpflichten, den Glauben der Apostel sowie die Liturgie und die Struktur der Alten Kirche zu bewahren, in der Gegenwart zu entfalten und in die Zukunft hinein und in alle Welt hinaus weiterzupflanzen. Das zeigt sich betont in der Ordination; darum erfolgen Weihen zu apostolischen Ämtern nur im ausdrücklichen Zusammenhang der apostolischen Sukzession, in der die ganze Kirche steht.

4. Durch die aus apostolischer Sukzession gestaltete Struktur der Kirche ordnet der Heilige Geist die Träger des apostolischen Amtes und die Laienschaft einander in der Weise zu, dass sie in der Lage sind, in gegenseitiger Verantwortung und in synodalem Umgang einander bei der Erfüllung ihrer Aufgaben wie auch bei der Entdeckung und Entfaltung ihrer Gaben zu unterstützen und so eine Gemeinschaft zu sein, in der sich alle daran beteiligen, die Wahrheit des Evangeliums immer neu zu erkennen, zu bekennen und die nötigen Entscheidungen zu finden. Seinen besondern Ausdruck findet dieser synodale Prozess in der Nationalsynode. Die Zuordnung von apostolischem Amt und Laienschaft und ihre Einheit zeigt sich dabei vor allem im gemeinsam gefeierten eucharistischen Synodegottesdienst. Er wird grundsätzlich vom Bischof als Hüter und Symbol der Einheit geleitet. In dieser Feier wirken die Laien zusammen mit den Geistlichen aktiv mit und üben auch bestimmte liturgische Dienste aus.

5. Der Bischof der Christkatholischen Kirche der Schweiz ist Mitglied der Utrechter Union der altkatholischen Bischöfe, die der Bewahrung der Kirche in der Einheit der Glaubensüberlieferung dient, angesichts sich aufdrängender neuer Fragen Stellung bezieht und dabei Einheit und Gemeinschaft selbständiger katholischer Kirchen darstellt. Durch ihren Bischof ist auch die Christkatholische Kirche in der Utrechter Union i.1 gleicher Weise verbindlich vertreten, wie jede Kirche durch ihren Bischof an einem Konzil vertreten ist.

6. Da Jesus Christus der Grund jeder Kirche und der Einheit aller Kirchen ist, weiss sich auch die Christkatholische Kirche von Anfang an verpflichtet, dafür zu beten und zu arbeiten, dass die Einheit der Kirchen wiederum der Katholizität entsprechend sichtbare Gestalt gewinnt. Soweit ihre Kräfte es ihr gestatten, beteiligt sie sich an jeder Bemühung, die für die Erlangung dieses Zieles als geeignet erscheint',.

Auf Grund dieses Selbstverständnisses gibt sich die Christkatholische Kirche der Schweiz unter dem Vorbehalt der staatlichen Gesetzgebung folgende

Verfassung

A.

Das Bistum

Art. 1 Die Christkatholische Kirche der Schweiz ist die Gemeinschaft der Personen, die in ihr getauft oder als bereits Getaufte in sie eingetreten sind und in der Schweiz ihren Wohnsitz haben.
Art. 2 Die Christkatholische Kirche der Schweiz bildet ein Bistum, welches das Gebiet der Eidgenossenschaft umfasst.
Art. 3 Die Leitung der Kirche obliegt der Nationalsynode, dem Bischof und dem Synodalrat gemeinsam. Der Synodalrat ist zugleich ausfahrendes Organ der Nationalsynode.
Art. 4 1 Laien und Geistliche sind gleichermassen verantwortlich für das kirchliche Leben.
2 Sie sind entweder in Gemeinden organisiert oder gehören zur Diaspora.

B.

Die Kirchenleitung

I.

Der Bischof

Art. 5 Dem Bischof obliegt die Sorge für das Bleiben der Kirche in der Überlieferung des Glaubens und für die Einheit des Bistums in Verkündigung, Liturgie und Sakramentenspendung.
Art. 6 Er ist verantwortlich für die Wahrung der kirchlichen Gemeinschaft mit den übrigen Bischöfen der Utrechter Union.
Art. 7 1 Er hat die Aufsicht über die Ausbildung sowie die Amts- und Lebensführung der Geistlichen und plant deren Einsatz im Bistum.
2 Er bespricht sich regelmässig mit den Gemeinden und ihren Behörden und fördert die regionale Zusammenarbeit.
Art. 8 Er entscheidet gemeinsam mit dem Synodalrat über Erteilung von Diakonats- und Priesterweihen, Zugehörigkeit zur Geistlichkeit, Beauftragung mit einem andern gesamtkirchlichen Amt, kirchliche Disziplin, öffentliche Erklärungen, Beziehungen zu andern Kirchen und zum Staat sowie Vertretung und Wahrung der Rechte der Kirche nach aussen.
Art. 9 Stellvertreter des Bischofs ist der bischöfliche Vikar. Er wird nach Anhören des Synodalrates vom Bischof ernannt.
Art. 10 Bei einer Vakanz im bischöflichen Amt oder wenn der Bischof für längere Zeit an der Ausübung seiner Funktionen verhindert ist, ernennt der Synodalrat einen Priester zum Bistumsverweser.
Art. 11 1 Wählbar zum Bischof ist jeder Priester, welcher der Geistlichkeit der Christkatholischen Kirche der Schweiz angehört und Schweizer Bürger ist.
2 Zur Wahl erforderlich ist die Zweidrittelsmehrheit der Stimmenden.
Art. 12 Der zum Bischof Gewählte wird von einem amtierenden Bischof unter Mitwirkung von mindestens zwei weitern Bischöfen der Utrechter Union geweiht.
Art. 13 Der Bischof kann wegen Verletzung seiner Pflichten von der Nationalsynode zur Verantwortung gezogen und nach Anhören der Internationalen Bischofskonferenz mit Zweidrittelsmehrheit der Stimmenden in geheimer Abstimmung seines Amtes enthoben werden.

II.

Die Nationalsynode

Art. 14 Die Nationalsynode berät und entscheidet zusammen mit dem Bischof.
Art. 15 Die Aufgaben der Nationalsynode sind namentlich:
a) die Wahl des Bischofs gemäss der Ordnung für die Bischofswahl;
b) die Wahl
- ihres Präsidenten, ihres Vizepräsidenten und zweier Stimmenzähler aus ihren Mitgliedern;
- des Synodalrates und dessen Präsidenten;
- der Rekurskommission und deren Präsidenten;
- der Rechnungsprüfungskommission;
c) der Erlass ihrer Geschäftsordnung;
d) die Stellungnahme in Glaubensfragen;
e) der Erlass allgemeiner Grundsätze für das kirchliche Leben, namentlich für Verkündigung, Liturgie, Seelsorge, Ausbildung der Geistlichen, Religionsunterricht, Jugendarbeit, Erwachsenenbildung und kirchliche Disziplin;
f) die Genehmigung der liturgischen Texte und der Lehrmittel für den Religionsunterricht;
g) die Schaffung von kirchlichen Ämtern und Institutionen sowie die Genehmigung der entsprechenden Reglemente und Statute;
h) die Entgegennahme des Berichtes des Bischofs über seine Amtsführung und seines Wortes zur Lage der Kirche;
i) die Genehmigung des Jahresberichtes des Synodalrates;
k) die Genehmigung der Jahresrechnungen des Bistums und der diözesanen Institutionen sowie des Voranschlages;
l) die Festsetzung der Ausgabenbefugnis des Synodalrates;
m) der Erlass von Empfehlungen an die Gemeinden und die einzelnen Kirchenglieder.
Art. 16 Mitglieder der Synode sind:
a) 70 Delegierte der Gemeinden;
b) Bischof, Priester und Diakone;
c) die christkatholischen Professoren der theologischen Fakultät;
d) die Mitglieder des Synodalrates.
Art. 17 1 An Wahlen und Abstimmungen nehmen teil:
a) die Delegierten der Gemeinden;
b) höchstens 50 Priester und Diakone, die nicht Mitglieder des Synodalrates sind.
2 Bei der Bischofswahl werden die Stimmen aller Mitglieder der Nationalsynode gezählt.
Art. 18 1 Die Delegierten werden den Gemeinden im Verhältnis zu deren Grösse zugeteilt, wobei jede Gemeinde mindestens einen Vertreter entsendet.
2 Die Zuteilung der Delegierten sowie das Stimmrecht der Priester und Diakone werden in der Geschäftsordnung geregelt
3 Die Wahl der Delegierten und Ersatzdelegierten erfolgt in der Gemeindeversammlung oder an der Urne.
Art. 19 1 In jedem Jahr findet eine ordentliche Session der Nationalsynode statt.
2 Ausserordentliche Sessionen finden statt
a) auf Grund des Beschlusses einer ordentlichen Session der Nationalsynode;
b) auf schriftliches Begehren von mindestens einem Viertel sämtlicher Mitglieder der Nationalsynode;
c) auf Begehren des Bischofs oder des Synodalrates.
Art. 20 Anträge an die Nationalsynode können von jedem ihrer Mitglieder sowie von den Gemeinden, den kantonalkirchlichen Organisationen und den durch besonderen Synodebeschluss festgestellten bistumsweiten Verbänden eingereicht werden.
2 Ein Antrag auf Amtsenthebung des Bischofs kann vom Synodalrat oder mindestens einem Viertel sämtlicher Mitglieder der Nationalsynode gestellt werden.
Art. 21 Bei Wahlen gilt das absolute Mehr der Stimmenden. Bei Abstimmungen entscheidet das relative Mehr.
Art. 22 Für Stellungnahmen in Glaubensfragen, die unter Namensaufruf aller Mitglieder der Nationalsynode erfolgen, sind zwei Lesungen erforderlich. Dazwischen werden vom Synodalrat die Internationale Bischofskonferenz und allenfalls auch Theologen und Kirchenleitungen anderer Kirchen zur Stellungnahme eingeladen.
2 Dieses Verfahren findet Anwendung,
a) wenn der Bischof der Nationalsynode eine Stellungnahme der Internationalen Bischofskonferenz zu einer Glaubensfrage vorlegt;
b) wenn Bischof oder Synodalrat auf Grund innerer oder äusserer Entwicklungen einen entsprechenden Antrag stellen;
c) wenn bei der Behandlung eines Geschäftes ein entsprechender Ordnungsantrag vom Bischof oder von einer in der Geschäftsordnung festzulegenden Mindestanzahl von Mitgliedern der Nationalsynode unterstützt wird.
3 Nach Abschluss dieses Prozesses beschliesst die Nationalsynode im ordentlichen Verfahren, was aus ihrer Glaubensaussage folgen soll.

III.

Der Synodalrat

Art. 23 Die Aufgaben des Synodalrates sind namentlich:
a) der Erlass seiner Geschäftsordnung;
b) das Vorlegen des Jahresberichtes über seine Amtsführung;
c ) die Unterbreitung der Jahresrechnungen des Bistums und der diözesanen Institutionen sowie des Voranschlages an die Nationalsynode;
d) die Genehmigung der Verfassungen der kantonalen Landeskirchen und der Ordnungen der Gemeinden;
e) die Förderung der regionalen Zusammenarbeit;
f) die Aufsicht über die gesamtkirchlichen Stiftungen;
g) die Verwaltung der gesamtkirchlichen Liegenschaften.
Art. 24 1 Der Synodalrat besteht aus zehn Mitgliedern:
a) dem Präsidenten, der Laie ist;
b) fünf weiteren Laien;
c) vier Priestern oder Diakonen.
2 Der Bischof nimmt an den Sitzungen des Synodalrates teil.
Art. 25 Die Amtsdauer beträgt vier Jahre; die Wiederwahl ist zulässig.

C.

Die geistlichen Ämter

I.

Bischof, Priester und Diakone

Art. 26 Der Bischof erfüllt zusammen mit den Priestern und Diakonen die geistlichen Aufgaben im Bistum und berät sich mit ihnen in den Fragen der Kirchenleitung.
Art. 27 Bischof, Priester und Diakone üben ihr Amt so aus, dass die Laien ihre eigene Verantwortung wahrnehmen und selbst aktiv werden können.
Art. 27bis Mit dem apostolischen Amt von Bischof, Priester und Diakon werden durch die Kirche sowohl Männer als auch Frauen betraut.
Art. 28 Den Priestern obliegt die Verkündigung sowie die sakramentale und seelsorgerliche Betreuung der Kirchenglieder.
Art. 29 Die Diakone werden vom Bischof für die Verkündigung und für seelsorgerliche und soziale Aufgaben in den Gemeinden beauftragt.
Art. 30 1 Die Aufnahme in die Geistlichkeit sowie die Entlassung erfolgt durch eine von Bischof und Synodalrat gemeinsam unterzeichnete Erklärung.
2 Bedingungen für die Aufnahme in die Geistlichkeit sind:
a) die Fähigkeit und die Bereitschaft, die Aufgaben zu erfüllen, die mit der Ordination übertragen werden;
b) Handlungsfähigkeit und unbescholtene Sitten;
c) die vom Bischof zu erteilende oder eine andere von der Christkatholischen Kirche der Schweiz als gültig anerkannte Diakonats- oder Priesterweihe.
Art. 31 Bedingung für die Wählbarkeit eines Priesters als Pfarrer ist ein Nachweis über theologische und praktische Ausbildung, der von einer dem Synodalrat anerkannten Prüfungsbehörde ausgestellt ist.
2 Die Pfarrwahl wird nach der Gemeindeordnung durchgeführt. Die Einsetzung eines neu gewählten Pfarrers in das Amt erfolgt durch den Bischof oder durch einen von ihm bezeichneten Vertreter.
Art. 32 1 Die Wahl oder Anstellung eines Diakons durch eine Gemeinde setzt voraus, dass zwischen ihm und der Gemeinde die gegenseitigem Verpflichtungen im Einvernehmen mit dem Bischof festgelegt sind.
2 Die Einsetzung in das Amt erfolgt durch den Bischof oder einen von ihm bezeichneten Vertreter.

II.

Andere geistliche Ämter

Art. 33 Die Nationalsynode kann weitere Ämter schaffen, die Anteil haben an der Erfüllung der geistlichen Aufgaben.
Art. 34 Für diese Ämter erlässt die Nationalsynode die notwendigen Bestimmungen über die Ausbildung, die Beauftragung, die Wählbarkeit und die Amtseinsetzung.

D.

Die Gemeinden, die Diaspora und die kirchlichen Vereinigungen

Art. 35 1 Die Gemeinde ist die Gemeinschaft aller Mitglieder der Christkatholischen Kirche der Schweiz, die innerhalb eines bestimmten Gebietes wohnen.
2 Sie ist eine selbständige Körperschaft, die ihre Behörden und ihren Pfarrer selber wählt.
Art. 36 1 Die Gemeinde ist auf ihrem Gebiet verantwortlich für das kirchliche Leben und den Aufbau von Gemeinschaft sowie für die Wahrnehmung ihrer öffentlichen und sozialen Verpflichtungen.
2 Sie sorgt insbesondere für Gottesdienst, Religionsunterricht und Seelsorge. Sie errichtet und unterhält die notwendigen Gebäulichkeiten.
3 Sie stärkt die Einheit im Bistum durch regelmässige Kontakte mit dem Bischof.
Art. 37 1 Die Gemeinde erlässt eine Gemeindeordnung, die dem Synodalrat zur Genehmigung vorzulegen ist.
2 Kantonalkirchliche Regelungen bleiben vorbehalten.
Art. 38 Die Gemeinde erhebt die notwendigen Geldmittel von ihren Mitgliedern als Steuern oder in Form freiwilliger Beiträge.
Art. 39 Die Bildung neuer Gemeinden, der Zusammenschluss bestehender Gemeinden oder Änderungen der Grenzen zwischen Gemeinden unterliegen der Genehmigung durch den Synodalrat und den Bischof.
Art. 40 Jede Gemeinde legt dem Bischof und dem Synodalrat alljährlich einen Bericht vor.
Art. 41 1 Teilgemeinden innerhalb des Gebietes einer grösseren Gemeinde werden von Bischof und Synodalrat als solche anerkannt, wenn dort regelmässig Gottesdienste stattfinden und eine eigene Organisation besteht.
2 Sie sind in ihren Beziehungen zum Bischof und zur Nationalsynode den Gemeinden gleichgestellt.
Art. 42 Die Gemeinden können zur Beratung und Erledigung gemeinsamer Angelegenheiten kantonale Landeskirchen oder Gemeindeverbände bilden. Deren Verfassung oder Statut unterliegt der Genehmigung des Synodalrates.
Art. 43 Die Diaspora umfasst alle Gebiete, in denen keine Gemeinde besteht. Ihre geistliche Betreuung wird von Bischof und Synodalrat in Absprache mit den in Betracht kommenden Priestern und deren Gemeinden geregelt. Bei der Erfüllung dieser Aufgaben werden sie vom Diasporawerk unterstützt.
Art. 44 Den Mitgliedern der Kirche ist das Recht gewährleistet, zur Verwirklichung kirchlicher Aufgaben besondere Gruppen und Vereinigungen zu bilden.
Art. 45 Vereinigungen, die in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Kirche wirken, können vom Synodalrat als christkatholische Organisationen anerkannt werden.
Art. 46 Vereinigungen, die für ihre Arbeit eine gesamtkirchliche Geldsammlung benötigen, haben für einmalige Sammlungen die Zustimmung des Synodalrates, für wiederkehrende diejenige der Nationalsynode einzuholen. Im übrigen sind sie finanziell selbständig.

E.

Rekurse

Art. 47 1 Entscheide des Bischofs und des Synodalrates können von Betroffenen innert 30 Tagen seit ihrer Eröffnung angefochten werden, wenn durch sie die Verfassung oder persönliche Rechte verletzt oder wenn vom Ermessen pflichtwidriger Gebrauch gemacht wurde.
2 Die Beurteilung erfolgt durch die Rekurskommission.
Art. 48 1 Ein Rekurs hat aufschiebende Wirkung, wenn der Präsident der Rekurskommission ihm diese nicht aberkennt.
2 Bei einer Gutheissung des Rekurses wird der Entscheid aufgehoben oder zur Neubeurteilung an den Bischof und den Synodalrat zurückgewiesen.
Art. 49 1 Die Rekurskommission besteht aus drei Laien und zwei Geistlichen. Bischof und Mitglieder des Synodalrates können ihr nicht angehören.
2 Ihre Amtsdauer beträgt vier Jahre; die Wiederwahl ist zulässig.

F.

Verfassungsrevision

Art. 50 Diese Verfassung kann durch die Nationalsynode abgeändert werden. Erforderlich ist, dass die Mehrheit der Stimmenden an zwei aufeinanderfolgenden Sessionen der Revision zustimmt.

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