Auf Grund dieses Selbstverständnisses gibt sich die
Christkatholische Kirche der Schweiz unter dem Vorbehalt der
staatlichen Gesetzgebung folgende
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Das Bistum
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Art. 1
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Die Christkatholische Kirche der Schweiz ist die Gemeinschaft
der Personen, die in ihr getauft oder als bereits Getaufte in
sie eingetreten sind und in der Schweiz ihren Wohnsitz haben.
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Art. 2
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Die Christkatholische Kirche der Schweiz bildet ein Bistum,
welches das Gebiet der Eidgenossenschaft umfasst.
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Art. 3
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Die Leitung der Kirche obliegt der Nationalsynode, dem Bischof
und dem Synodalrat gemeinsam. Der Synodalrat ist zugleich
ausfahrendes Organ der Nationalsynode.
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Art. 4
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1 Laien und Geistliche sind gleichermassen
verantwortlich für das kirchliche Leben.
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2 Sie sind entweder in Gemeinden organisiert oder
gehören zur Diaspora.
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Die Kirchenleitung
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Der Bischof
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Art. 5
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Dem Bischof obliegt die Sorge für das Bleiben der Kirche in
der Überlieferung des Glaubens und für die Einheit des
Bistums in Verkündigung, Liturgie und Sakramentenspendung.
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Art. 6
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Er ist verantwortlich für die Wahrung der kirchlichen
Gemeinschaft mit den übrigen Bischöfen der Utrechter
Union.
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Art. 7
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1 Er hat die Aufsicht über die Ausbildung sowie
die Amts- und Lebensführung der Geistlichen und plant deren
Einsatz im Bistum.
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2 Er bespricht sich regelmässig mit den
Gemeinden und ihren Behörden und fördert die regionale
Zusammenarbeit.
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Art. 8
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Er entscheidet gemeinsam mit dem Synodalrat über Erteilung
von Diakonats- und Priesterweihen, Zugehörigkeit zur
Geistlichkeit, Beauftragung mit einem andern gesamtkirchlichen
Amt, kirchliche Disziplin, öffentliche Erklärungen,
Beziehungen zu andern Kirchen und zum Staat sowie Vertretung und
Wahrung der Rechte der Kirche nach aussen.
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Art. 9
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Stellvertreter des Bischofs ist der bischöfliche Vikar. Er
wird nach Anhören des Synodalrates vom Bischof ernannt.
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Art. 10
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Bei einer Vakanz im bischöflichen Amt oder wenn der Bischof
für längere Zeit an der Ausübung seiner
Funktionen verhindert ist, ernennt der Synodalrat einen Priester
zum Bistumsverweser.
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Art. 11
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1 Wählbar zum Bischof ist jeder Priester,
welcher der Geistlichkeit der Christkatholischen Kirche der
Schweiz angehört und Schweizer Bürger ist.
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2 Zur Wahl erforderlich ist die Zweidrittelsmehrheit
der Stimmenden.
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Art. 12
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Der zum Bischof Gewählte wird von einem amtierenden Bischof
unter Mitwirkung von mindestens zwei weitern Bischöfen der
Utrechter Union geweiht.
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Art. 13
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Der Bischof kann wegen Verletzung seiner Pflichten von der
Nationalsynode zur Verantwortung gezogen und nach Anhören
der Internationalen Bischofskonferenz mit Zweidrittelsmehrheit
der Stimmenden in geheimer Abstimmung seines Amtes enthoben
werden.
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Die Nationalsynode
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Art. 14
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Die Nationalsynode berät und entscheidet zusammen mit dem
Bischof.
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Art. 15
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Die Aufgaben der Nationalsynode sind namentlich:
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a) die Wahl des Bischofs gemäss der Ordnung für die
Bischofswahl;
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b) die Wahl
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- ihres Präsidenten, ihres Vizepräsidenten und zweier
Stimmenzähler aus ihren Mitgliedern;
- des Synodalrates und dessen Präsidenten;
- der Rekurskommission und deren Präsidenten;
- der Rechnungsprüfungskommission;
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c) der Erlass ihrer Geschäftsordnung;
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d) die Stellungnahme in Glaubensfragen;
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e) der Erlass allgemeiner Grundsätze für das
kirchliche Leben, namentlich für Verkündigung,
Liturgie, Seelsorge, Ausbildung der Geistlichen,
Religionsunterricht, Jugendarbeit, Erwachsenenbildung und
kirchliche Disziplin;
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f) die Genehmigung der liturgischen Texte und der Lehrmittel
für den Religionsunterricht;
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g) die Schaffung von kirchlichen Ämtern und Institutionen
sowie die Genehmigung der entsprechenden Reglemente und Statute;
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h) die Entgegennahme des Berichtes des Bischofs über seine
Amtsführung und seines Wortes zur Lage der Kirche;
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i) die Genehmigung des Jahresberichtes des Synodalrates;
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k) die Genehmigung der Jahresrechnungen des Bistums und der
diözesanen Institutionen sowie des Voranschlages;
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l) die Festsetzung der Ausgabenbefugnis des Synodalrates;
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m) der Erlass von Empfehlungen an die Gemeinden und die
einzelnen Kirchenglieder.
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Art. 16
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Mitglieder der Synode sind:
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a) 70 Delegierte der Gemeinden;
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b) Bischof, Priester und Diakone;
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c) die christkatholischen Professoren der theologischen
Fakultät;
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d) die Mitglieder des Synodalrates.
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Art. 17
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1 An Wahlen und Abstimmungen nehmen teil:
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a) die Delegierten der Gemeinden;
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b) höchstens 50 Priester und Diakone, die nicht Mitglieder
des Synodalrates sind.
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2 Bei der Bischofswahl werden die Stimmen aller
Mitglieder der Nationalsynode gezählt.
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Art. 18
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1 Die Delegierten werden den Gemeinden im
Verhältnis zu deren Grösse zugeteilt, wobei jede
Gemeinde mindestens einen Vertreter entsendet.
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2 Die Zuteilung der Delegierten sowie das Stimmrecht
der Priester und Diakone werden in der Geschäftsordnung
geregelt
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3 Die Wahl der Delegierten und Ersatzdelegierten
erfolgt in der Gemeindeversammlung oder an der Urne.
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Art. 19
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1 In jedem Jahr findet eine ordentliche Session der
Nationalsynode statt.
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2 Ausserordentliche Sessionen finden statt
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a) auf Grund des Beschlusses einer ordentlichen Session der
Nationalsynode;
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b) auf schriftliches Begehren von mindestens einem Viertel
sämtlicher Mitglieder der Nationalsynode;
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c) auf Begehren des Bischofs oder des Synodalrates.
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Art. 20
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Anträge an die Nationalsynode können von jedem ihrer
Mitglieder sowie von den Gemeinden, den kantonalkirchlichen
Organisationen und den durch besonderen Synodebeschluss
festgestellten bistumsweiten Verbänden eingereicht werden.
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2 Ein Antrag auf Amtsenthebung des Bischofs kann vom
Synodalrat oder mindestens einem Viertel sämtlicher
Mitglieder der Nationalsynode gestellt werden.
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Art. 21
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Bei Wahlen gilt das absolute Mehr der Stimmenden. Bei
Abstimmungen entscheidet das relative Mehr.
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Art. 22
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Für Stellungnahmen in Glaubensfragen, die unter
Namensaufruf aller Mitglieder der Nationalsynode erfolgen, sind
zwei Lesungen erforderlich. Dazwischen werden vom Synodalrat die
Internationale Bischofskonferenz und allenfalls auch Theologen
und Kirchenleitungen anderer Kirchen zur Stellungnahme
eingeladen.
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2 Dieses Verfahren findet Anwendung,
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a) wenn der Bischof der Nationalsynode eine Stellungnahme der
Internationalen Bischofskonferenz zu einer Glaubensfrage
vorlegt;
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b) wenn Bischof oder Synodalrat auf Grund innerer oder
äusserer Entwicklungen einen entsprechenden Antrag stellen;
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c) wenn bei der Behandlung eines Geschäftes ein
entsprechender Ordnungsantrag vom Bischof oder von einer in der
Geschäftsordnung festzulegenden Mindestanzahl von
Mitgliedern der Nationalsynode unterstützt wird.
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3 Nach Abschluss dieses Prozesses beschliesst die
Nationalsynode im ordentlichen Verfahren, was aus ihrer
Glaubensaussage folgen soll.
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Der Synodalrat
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Art. 23
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Die Aufgaben des Synodalrates sind namentlich:
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a) der Erlass seiner Geschäftsordnung;
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b) das Vorlegen des Jahresberichtes über seine
Amtsführung;
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c ) die Unterbreitung der Jahresrechnungen des Bistums und der
diözesanen Institutionen sowie des Voranschlages an die
Nationalsynode;
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d) die Genehmigung der Verfassungen der kantonalen Landeskirchen
und der Ordnungen der Gemeinden;
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e) die Förderung der regionalen Zusammenarbeit;
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f) die Aufsicht über die gesamtkirchlichen Stiftungen;
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g) die Verwaltung der gesamtkirchlichen Liegenschaften.
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Art. 24
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1 Der Synodalrat besteht aus zehn Mitgliedern:
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a) dem Präsidenten, der Laie ist;
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b) fünf weiteren Laien;
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c) vier Priestern oder Diakonen.
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2 Der Bischof nimmt an den Sitzungen des Synodalrates
teil.
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Art. 25
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Die Amtsdauer beträgt vier Jahre; die Wiederwahl ist
zulässig.
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Die geistlichen Ämter
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Bischof, Priester und Diakone
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Art. 26
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Der Bischof erfüllt zusammen mit den Priestern und Diakonen
die geistlichen Aufgaben im Bistum und berät sich mit ihnen
in den Fragen der Kirchenleitung.
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Art. 27
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Bischof, Priester und Diakone üben ihr Amt so aus, dass die
Laien ihre eigene Verantwortung wahrnehmen und selbst aktiv
werden können.
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Art. 27bis
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Mit dem apostolischen Amt von Bischof, Priester und Diakon werden durch die Kirche sowohl Männer als auch Frauen betraut.
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Art. 28
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Den Priestern obliegt die Verkündigung sowie die
sakramentale und seelsorgerliche Betreuung der Kirchenglieder.
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Art. 29
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Die Diakone werden vom Bischof für die Verkündigung
und für seelsorgerliche und soziale Aufgaben in den
Gemeinden beauftragt.
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Art. 30
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1 Die Aufnahme in die Geistlichkeit sowie die
Entlassung erfolgt durch eine von Bischof und Synodalrat
gemeinsam unterzeichnete Erklärung.
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2 Bedingungen für die Aufnahme in die
Geistlichkeit sind:
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a) die Fähigkeit und die Bereitschaft, die Aufgaben zu
erfüllen, die mit der Ordination übertragen werden;
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b) Handlungsfähigkeit und unbescholtene Sitten;
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c) die vom Bischof zu erteilende oder eine andere von der
Christkatholischen Kirche der Schweiz als gültig anerkannte
Diakonats- oder Priesterweihe.
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Art. 31
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Bedingung für die Wählbarkeit eines Priesters als
Pfarrer ist ein Nachweis über theologische und praktische
Ausbildung, der von einer dem Synodalrat anerkannten
Prüfungsbehörde ausgestellt ist.
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2 Die Pfarrwahl wird nach der Gemeindeordnung
durchgeführt. Die Einsetzung eines neu gewählten
Pfarrers in das Amt erfolgt durch den Bischof oder durch einen
von ihm bezeichneten Vertreter.
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Art. 32
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1 Die Wahl oder Anstellung eines Diakons durch eine
Gemeinde setzt voraus, dass zwischen ihm und der Gemeinde die
gegenseitigem Verpflichtungen im Einvernehmen mit dem Bischof
festgelegt sind.
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2 Die Einsetzung in das Amt erfolgt durch den Bischof
oder einen von ihm bezeichneten Vertreter.
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Andere geistliche Ämter
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Art. 33
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Die Nationalsynode kann weitere Ämter schaffen, die Anteil
haben an der Erfüllung der geistlichen Aufgaben.
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Art. 34
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Für diese Ämter erlässt die Nationalsynode die
notwendigen Bestimmungen über die Ausbildung, die
Beauftragung, die Wählbarkeit und die Amtseinsetzung.
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Die Gemeinden, die Diaspora und die kirchlichen Vereinigungen
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Art. 35
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1 Die Gemeinde ist die Gemeinschaft aller Mitglieder
der Christkatholischen Kirche der Schweiz, die innerhalb eines
bestimmten Gebietes wohnen.
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2 Sie ist eine selbständige Körperschaft,
die ihre Behörden und ihren Pfarrer selber wählt.
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Art. 36
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1 Die Gemeinde ist auf ihrem Gebiet verantwortlich
für das kirchliche Leben und den Aufbau von Gemeinschaft
sowie für die Wahrnehmung ihrer öffentlichen und
sozialen Verpflichtungen.
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2 Sie sorgt insbesondere für Gottesdienst,
Religionsunterricht und Seelsorge. Sie errichtet und
unterhält die notwendigen Gebäulichkeiten.
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3 Sie stärkt die Einheit im Bistum durch
regelmässige Kontakte mit dem Bischof.
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Art. 37
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1 Die Gemeinde erlässt eine Gemeindeordnung, die
dem Synodalrat zur Genehmigung vorzulegen ist.
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2 Kantonalkirchliche Regelungen bleiben vorbehalten.
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Art. 38
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Die Gemeinde erhebt die notwendigen Geldmittel von ihren
Mitgliedern als Steuern oder in Form freiwilliger Beiträge.
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Art. 39
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Die Bildung neuer Gemeinden, der Zusammenschluss bestehender
Gemeinden oder Änderungen der Grenzen zwischen Gemeinden
unterliegen der Genehmigung durch den Synodalrat und den
Bischof.
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Art. 40
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Jede Gemeinde legt dem Bischof und dem Synodalrat
alljährlich einen Bericht vor.
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Art. 41
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1 Teilgemeinden innerhalb des Gebietes einer
grösseren Gemeinde werden von Bischof und Synodalrat als
solche anerkannt, wenn dort regelmässig Gottesdienste
stattfinden und eine eigene Organisation besteht.
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2 Sie sind in ihren Beziehungen zum Bischof und zur
Nationalsynode den Gemeinden gleichgestellt.
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Art. 42
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Die Gemeinden können zur Beratung und Erledigung
gemeinsamer Angelegenheiten kantonale Landeskirchen oder
Gemeindeverbände bilden. Deren Verfassung oder Statut
unterliegt der Genehmigung des Synodalrates.
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Art. 43
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Die Diaspora umfasst alle Gebiete, in denen keine Gemeinde
besteht. Ihre geistliche Betreuung wird von Bischof und
Synodalrat in Absprache mit den in Betracht kommenden Priestern
und deren Gemeinden geregelt. Bei der Erfüllung dieser
Aufgaben werden sie vom Diasporawerk unterstützt.
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Art. 44
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Den Mitgliedern der Kirche ist das Recht gewährleistet, zur
Verwirklichung kirchlicher Aufgaben besondere Gruppen und
Vereinigungen zu bilden.
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Art. 45
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Vereinigungen, die in Übereinstimmung mit den
Grundsätzen der Kirche wirken, können vom Synodalrat
als christkatholische Organisationen anerkannt werden.
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Art. 46
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Vereinigungen, die für ihre Arbeit eine gesamtkirchliche
Geldsammlung benötigen, haben für einmalige Sammlungen
die Zustimmung des Synodalrates, für wiederkehrende
diejenige der Nationalsynode einzuholen. Im übrigen sind
sie finanziell selbständig.
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Rekurse
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Art. 47
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1 Entscheide des Bischofs und des Synodalrates
können von Betroffenen innert 30 Tagen seit ihrer
Eröffnung angefochten werden, wenn durch sie die Verfassung
oder persönliche Rechte verletzt oder wenn vom Ermessen
pflichtwidriger Gebrauch gemacht wurde.
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2 Die Beurteilung erfolgt durch die Rekurskommission.
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Art. 48
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1 Ein Rekurs hat aufschiebende Wirkung, wenn der Präsident
der Rekurskommission ihm diese nicht aberkennt.
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2 Bei einer Gutheissung des Rekurses wird der
Entscheid aufgehoben oder zur Neubeurteilung an den Bischof und
den Synodalrat zurückgewiesen.
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Art. 49
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1 Die Rekurskommission besteht aus drei Laien und zwei
Geistlichen. Bischof und Mitglieder des Synodalrates können
ihr nicht angehören.
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2 Ihre Amtsdauer beträgt vier Jahre; die
Wiederwahl ist zulässig.
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Verfassungsrevision
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Art. 50
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Diese Verfassung kann durch die Nationalsynode abgeändert
werden. Erforderlich ist, dass die Mehrheit der Stimmenden an
zwei aufeinanderfolgenden Sessionen der Revision zustimmt.
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